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Vereinsregister

Das Vereinsregister

Der eingetragene Verein (e.V.)

1. Was ist ein Verein?

Ein Verein ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss einer Anzahl von Personen (mindestens 7), die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.

2. Warum eingetragener Verein?

Der eingetragene Verein ist rechtsfähig. Das bedeutet, dass er z.B. Verträge abschließen, Vermögen erwerben, Erbe oder Vermächtnisnehmer werden, klagen oder verklagt werden kann. Die Haftung der Vereinsmitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Daraus folgt, dass Außenstehende die Möglichkeit haben müssen, festzustellen, wer den Verein vertritt und ob der Vorstand eventuell irgendwelchen Verfügungsbeschränkungen unterliegt (Beispiel: Beim Abschluss von Verträgen über einen in der Satzung bestimmten Höchstbetrag ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich).

Man kann dem Vereinsregister auch entnehmen, wenn ein Vorstandsmitglied nicht allein handeln kann. Dann ist dort beispielsweise vermerkt: „Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam“.

3. Wie gründet man einen Verein?

Zunächst werden von den Gründungsmitgliedern die für den künftigen Verein verbindlichen Regeln in einer Satzung niedergelegt. Diese Satzung wird auf der Gründungsversammlung besprochen, angenommen und damit für den Verein wirksam.

Die Mindesterfordernisse der Satzung sind folgende Punkte:

a) Name des Vereins, § 57 BGB

b) Sitz (nur Ort, keine Straßenangabe) des Vereins, §§ 57, 24 BGB

c) Zweck des Vereins, §§ 57, 21 BGB; dieser darf nicht wirtschaftlicher Natur sein

d) Aussage, dass der Verein in das Register eingetragen werden soll und nach der Eintragung den Zusatz "e.V." bzw. "eingetragener Verein" trägt, § 57 BGB

e) Eintritt in den Verein (Personenkreis; Beitrittserklärung mit Aufnahme, evtl. ohne Aufnahme, § 58 BGB

f) Austritt (freiwilliger Austritt muss möglich sein; Form; Zeitpunkt; Ausschluss, falls gewünscht), §§ 58, 39 BGB

g) Beiträge (es muss ausdrücklich erklärt sein, ob Beiträge erhoben werden oder nicht; Angabe der Höhe nicht nötig, ggf.: „Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt“), § 58 Nr. 2 BGB

h) Vorstand (Wahlverfahren; Zahl der Vorstandsmitglieder; Amtsdauer; Vertretungsmacht), §§ 58 Nr. 3, 26 BGB

i) Voraussetzungen der Einberufung der Mitgliederversammlung:

aa) in den durch die Satzung bestimmten Fällen, §§ 58 Nr. 4, 36, 37, 40 BGB

bb) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, § 36 BGB

cc) Minderheitenschutz, wenn der in der Satzung bestimmte Teil oder, in Ermangelung einer Bestimmung, ein Zehntel der Mitglieder es verlangt, § 37 BGB

j) Form der Berufung der Mitgliederversammlung: schriftlich, Bekanntmachung in einer namentlich zu bestimmenden Zeitung, Umlauf, Aushang an einem genau bestimmten Ort; Versammlungsleitung, §§ 40, 58 BGB

k) Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Protokollbuch, Loseblattsammlung, wer muss unterschreiben, § 58 Nr. 4 BGB

l) Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben sein und den Tag der Errichtung enthalten, § 59 Abs. 3 BGB

4. Hilfsmöglichkeiten beim Entwurf der Satzung

Die Satzung sollte gut gegliedert und verständlich sein und alle Möglichkeiten enthalten, die Ihnen die künftige Vereinsarbeit erleichtern.

Sportvereine können z.B. die Mustersatzung des jew. Landessportbundes anfordern, während Ortsvereine überregionaler Verbände auch Mustersatzungen anderer Ortsvereine verwenden können. Außerdem gibt es zahlreiche Fachliteratur, mit deren Hilfe eine gute Satzung geschaffen werden kann.

5. Gründungsversammlung und Anmeldung

Die ausgearbeitete Satzung wird auf der Gründungsversammlung besprochen und es wird der Beschluss gefasst, dass die Satzung angenommen wird. Sie ist damit verbindlich, der Verein ist gegründet. Auf der Grundlage der Satzung ist dann der Vorstand zu wählen.

Ein Gründungsprotokoll hat zu enthalten:

a) Zeit und Ort der Versammlung

b) den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c) die gefassten Beschlüsse mit dem genauen Abstimmungsergebnis (Ja-/Nein-Stimmen, Enthaltungen)

d) die Angabe, dass die Satzung beraten und angenommen wurde nebst Angabe des genauen Abstimmungsergebnisses

e) Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Vorstandsamt der in den Vorstand gewählten Personen nebst der Angabe, dass sie die Wahl angenommen haben

f) Unterschriften der Personen, die laut Satzung dazu verpflichtet sind

Zur Eintragung in das Vereinsregister ist erforderlich, dass der Verein zur Eintragung angemeldet wird. Dazu müssen die gewählten Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB) in vertretungsberechtigter Zahl eine Anmeldung bei einem Notar unterschreiben und öffentlich beglaubigen lassen (=Unterschriftsbeglaubigung).

Bitte wenden Sie sich also an einen Notar!

6. Gemeinnützigkeit

Ein Verein, der gemeinnützigen Zwecken dient, erhält auf Antrag durch das Finanzamt die Anerkennung als „gemeinnütziger Verein“. Dies hat Steuererleichterungen durch das Finanzamt und eine Kostenermäßigung für das Eintragungsverfahren beim Amtsgericht zur Folge. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist aber, dass die Satzung einige in der Abgabenordnung festgelegte Formulierungen enthält. Sie sollten, um auch hier Fehler zu vermeiden, den Satzungsentwurf dem Finanzamt vor der Gründungsversammlung zur Durchsicht vorlegen.

Sofern Sie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anstreben, sollten Sie also auch bitte mit dem für Sie zuständigen Finanzamt in Kontakt treten.

Wir der Verein als gemeinnützig anerkannt, so ist dem Vereinsregister als Nachweis eine Kopie des Freistellungsbescheides zu übersenden. Nur dann hat der Verein den Anspruch auf die Kostenermäßigung im Eintragungsverfahren.

7. Weitere Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte unter den auf dieser Internetseite angegebenen Durchwahlen des Registergerichts an.

Sollte es erforderlich sein, werden Sie an den/die zuständige/n Rechtspfleger/in verbunden.

Auf der Internetseite des Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.bund.de

stehen außerdem weitere kostenlose Informationen zum Vereinsrecht zum Abruf, u.a. auch das Muster für eine Satzung oder für ein Gründungsprotokoll.

Inhalt des Vereinsregisters (§ 3 VRV)

Im Vereinsregister werden u.a. folgende Tatsachen eingetragen:

● Name und Sitz (Spalte 2)

● Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Spalte 3)

● Satzungsänderungen und sonstige Eintragungen zu den Rechtsverhältnissen (Spalte 4)

● Eröffnung, Einstellung und Aufhebung eines Insolvenzverfahrens (Spalte 4)

● Auflösung und Erlöschen des Vereins (Spalte 4)

Hinweise zur Auflösung des Vereins

Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, findet die Liquidation des Vereins statt. Zu diesem Zweck sind in der Versammlung Liquidatoren zu bestellen und im Register eingetragen.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte das hiesige Merkblatt für die Liquidation von Vereinen."

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