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Nachlass- und Erbangelegenheiten

Aufgaben des Nachlassgerichts
Testamente/Erbverträge (=letztwillige Verfügung)
Erbschein
Ausschlagung einer Erbschaft
Erstkontakte

Die im Todesfall erforderlichen erbrechtlichen Vorgänge bearbeiten die Nachlassgerichte. Diese sind Abteilungen in den Amtsgerichten. Das örtlich zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Aufgaben des Nachlassgerichts:


- Entgegennahme, sichere Aufbewahrung und Rückgabe von Testamenten
- Eröffnung von Testamenten
- Erteilung von Erbscheinen
- Entgegennahme und Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Erbausschlagungserklärungen
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Feststellung des Erbrechts des Fiskus, wenn Nachlass vorhanden ist, jedoch keine Erben ermittelt werden konnten
- Sicherung von Nachlässen und Ermittlung der Erben, wenn die Erbfolge unklar ist und wertvoller Nachlass
vorhanden ist


Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehört dagegen nicht:

- Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten
- Mithilfe bei der Abfassung eines Testamentes
- Teilung des Nachlasses unter mehreren Miterben
- Ermittlungen über die Zusammensetzung des Nachlasses
- Abwicklung, wie z.B. Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen



Testamente/Erbverträge (= letztwillige Verfügungen)


Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten/Partner aus eingetragener Lebenspartnerschaft errichten. Dieses kann handschriftlich geschehen, oder von einem Notar beurkundet werden. Ein handschriftliches Testament kann beim jedem beliebigen Nachlassgericht hinterlegt werden. Es entsteht eine Gebühr pro Verwahrung. Ein notarielles Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. Ein Erbvertrag wird vom Notar beurkundet.

(Nähere Informationen und Erklärungen zum Erbrecht können Sie der Broschüre des Bundesjustizministeriums "Erben und Vererben" entnehmen.)

Hinterlegte Testamente/Erbverträge können jederzeit persönlich von allen Testatoren gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Notarielle Testamente verlieren durch die Rücknahme ihre Wirksamkeit, privatschriftlich verfasste bleiben wirksam. Die Sicherstellung der Eröffnung hinterlegter Testamente wird durch verschiedene Mitteilungspflichten zwischen Amtsgericht und Standesämtern garantiert.

Nach dem Tod des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.

Ein gemeinschaftliches Testament ist bereits nach dem Tod des ersten Ehegatten einzureichen.

Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages ist schriftlich zu beantragen. Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der besonderen amtlichen Verwahrung des Gerichtes befinden.

Bitte verwenden Sie folgendes Formular für die Beantragung der Testamentseröffnung:
Antrag auf Testamentseroeffnung, PDF, 114 KB, nicht barrierefrei.


Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung. Zu dem Termin werden Beteiligte in der Regel nicht geladen. Diese werden durch Übersendung einer Kopie der letztwilligen Verfügung und gegebenenfalls des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.


Erbschein, Nachweis der Erbfolge:


Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, nicht aber wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Die Erben bilden eine sog. Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen, ggf. über einen Notar, wenn Grundbesitz in den Nachlass fällt.

Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt.

Da er Angaben enthält, die an Eides statt versichert werden müssen, ist er beim Nachlassgericht oder einem Notar zu stellen.

Bei dem Notar und bei dem Nachlassgericht entstehen die gleichen Gebühren, beim Notar fällt zusätzlich die Mehrwertsteuer an.

In der Regel ist ein Erbschein erforderlich, wenn der Erblasser Grundeigentum hinterlässt und kein notarielles Testament oder Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge häufig durch einen Erbschein nachweisen. Bitte erfragen Sie bei diesen jeweils, ob ein Erbschein verlangt wird.

Zum Nachweis der Erbfolge reicht in den meisten Fällen anstelle eines Erbscheines eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll aus, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.



Ausschlagung einer Erbschaft:


Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder jedem Notar. Die Einreichung einer privatschriftlich verfassten Erklärung ist unwirksam.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen (6 Monate bei Aufenthalt des Erben bei Fristbeginn im Ausland oder Wohnort des Erblassers im Ausland). Sie beginnt von dem Tage an, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seit dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist dieses der Tag, an dem er vom Nachlassgericht benachrichtigt wird. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!

Wichtig ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt (z.B. den eigenen Kindern). Für Minderjährige können die bzw. kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Eine Genehmigung des Vormundschafts- oder Familiengerichtes ist nur erforderlich, wenn das Kind Erbe wird, ohne dass ein sorgeberechtigter Elternteil vorher zum Erben berufen war.

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, teilen Sie bitte die Namen und Anschriften derjenigen Personen mit (bei Minderjährigen auch das Geburtsdatum und die Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter), die nach Ihrer Ausschlagung als Erben berufen sind.

Diese Personen erhalten sodann eine entsprechende Mitteilung durch das Nachlassgericht.

Die Ausschlagung befreit die ausschlagenden Kinder nicht von der Kostentragungspflicht der Beisetzungskosten, jedoch sämtliche Ausschlagenden von der Haftung für sonstige Nachlassverbindlichkeiten.

Die Ausschlagung ist sowohl bei dem Notar als auch bei dem Nachlassgericht gebührenpflichtig. In der Regel entsteht eine Mindestgebühr in Höhe von 30,--EUR.



Erstkontakte:


Die anzuwählende Rufnummer richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Erblassers (Verstorbenen):

A - F 0551/403-1351
G - N 0551/403-1353
O - Z 0551/403-1352


Sollten Sie bereits ein Aktenzeichen kennen, ist in dem entsprechenden Anschreiben regelmäßig die maßgebliche Rufnummer angegeben, die Sie bitte direkt anwählen mögen.

Zur Aufnahme einer Erbausschlagungserklärung, Beantragung eines Erbscheins und Rückgabe von Testamenten/Erbverträgen wird aus organisatorischen Gründen um vorherige telefonische Terminsvereinbarung gebeten. Dabei können Sie auch erfragen, welche Unterlagen von Ihnen zum Termin mitzubringen sind.

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