Die Strafprozessabteilungen
Die Strafprozessabteilungen des Amtsgerichts Göttingen sind zuständig für alle Anklagen der Staatsanwaltschaft Göttingen, die vor dem Amtsgericht Göttingen gegen Erwachsene (nach Vollendung des 21. Lebensjahres) und gegen Jugendliche (nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zum Ablauf des 17. Lebensjahres) sowie Heranwachsende (nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ablauf des 20. Lebensjahres) wegen einer Straftat erhoben werden.
Das Gericht entscheidet nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund mündlicher Verhandlung
in Strafsachen gegen Erwachsene
- durch den Strafrichter (ein Berufsrichter als Einzelrichter)
- durch das Schöffengericht (ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter, die im
Strafprozess als Schöffen bezeichnet werden) - (siehe hierzu auch "Das Schöffenamt") - durch das erweiterte Schöffengericht (zwei Berufsrichter und zwei Schöffen)-
in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
- durch den Jugendrichter (ein Berufsrichter als Einzelrichter)
- durch das Jugendschöffengericht (ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter, die als Jugendschöffen bezeichnet werden),
Entscheidungen, die ein Berufsrichter allein trifft, sind Folgende:
Anklageerhebung auf Antrag der Staatsanwaltschaft (z. B. Erlass eines Haftbefehls, eines Durchsuchungsbeschlusses, Anordnung der Telefonüberwachung oder eines DNA-Gutachtens) und nach Anklageerhebung ohne vorherige mündliche Verhandlung (z. B. die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße oder wegen geringer Schuld).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Bei Verfahren gegen Erwachsene ist in der Regel der Tatort, bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Wohnort des Angeklagten maßgebend.
Neben der Bearbeitung von Strafsachen obliegt der Strafprozessabteilung auch die Bearbeitung von Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeiten). Hiermit wird das Gericht immer dann befasst, wenn ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassener Bußgeldbescheid von dem Betroffenen nicht akzeptiert wird, er dagegen fristgerecht Einspruch einlegt und die Behörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält.
In diesen Verfahren entscheidet ein Berufsrichter als Einzelrichter.