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Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Göttingen

Die Rechtsantragstelle steht Ihnen zu den Öffnungszeiten des Justizservices zur Verfügung.
Infos dazu finden Sie unter dem Artikel Justizservice

Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts ist nicht zuständig für die Aufnahme von Anträgen, die in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte, Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte fallen.
Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Hildesheim fallen, können Sie auch in unserer Rechtsantragstelle stellen.

In der Rechtsantragstelle können Erklärungen und Anträge aufgenommen werden, die dem Amtsgericht gegenüber abzugeben sind. Beachten Sie bitte, dass eine Beratung über die Erfolgsaussichten Ihrer Anträge in der Rechtsantragstelle nicht möglich ist.

In Rechtsstreitigkeiten, die besonders eilbedürftig sind, besteht die Möglichkeit bei der Rechtsantragstelle den Erlass einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts zu beantragen, wie z.B. bei Gewaltschutzanträgen. Beachten Sie bitte dazu das unten stehende Hinweisblatt.

Wenn Sie einen Gewaltschutzantrag stellen wollen und Unterstützung benötigen, können Sie sich auch gerne vorher mit dem Opferhilfebüro in Verbindung setzen.


Prozesskostenhilfe

Wozu Prozesskostenhilfe?

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz vor: ,,Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer

- einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
- nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet.

Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u. U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.

Sie können den Antrag und das Hinweisblatt auch als PDF-Dokument downloaden.

Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Hinweisblatt und Ausfüllhinweisen, nicht barrierefrei

Hinweisblatt zum Gewaltschutzantrag (PDF, 54 KB, nicht barrierefrei)

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