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Schiedsamt

Informationen über außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten.


Das Schiedsamt dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Es kann von jedem – auch minderjährigen – Bürger angerufen werden zur Schlichtung bürgerlicher Streitigkeiten (z.B. Schadensersatz, Mietzins, Räumung der Wohnung, nachbarrechtliche Streitigkeiten wegen Kompostgeruch, Bäumen, Einfriedung etc.) und bestimmter strafrechtlicher Streitigkeiten.

Die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann (Schiedspersonen) haben keine Entscheidungsgewalt wie ein Gericht, sondern versuchen, mit den Parteien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen eine einvernehmliche Beilegung des Streites herbeizuführen. Dabei können die Parteien – anders als bei einer gerichtlichen Entscheidung per Urteil – selber an der Gestaltung der Lösung mitwirken. Die Schiedspersonen sind für die Führung solcher Schlichtungsverhandlungen ausgebildet und unterstehen der dienstlichen Aufsicht des Amtsgerichts.

Die Antragstellung zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung erfolgt schriftlich. Zuvor kann die antragstellende Partei sich telefonisch an das Schiedsamt wenden. Der eigentliche Antrag kann dann auch beim Schiedsamt selbst gestellt werden.

Zuständig ist in aller Regel das Schiedsamt, in deren Bezirk die antragsgegnerische Partei wohnt (nicht, wo sie ihren Wohnsitz hat). Die Schlichtungsverhandlung kann jedoch auch vor jedem anderen Schiedsamt durchgeführt werden, sofern die Parteien sich auf dieses Schiedsamt einigen. Jedenfalls ist das Schiedsamt, in deren Bezirk die antragstellende Partei wohnt, auch zuständig für die Aufnahme des Antrages. Eine Liste zur örtlichen Zuständigkeit der Schiedsämter im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen finden Sie im Anschluss.

Kosten für das Verfahren entstehen in der Regel in Höhe von max. 50,- Euro. Diese werden zunächst als Vorschuss von der antragstellenden Partei erhoben. In der Schlichtungsverhandlung kann eine Einigung darüber getroffen werden, ob eine Partei die Kosten ganz trägt oder aber die Kosten aufgeteilt werden.

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Jede Partei kann mit einem Rechtsanwalt oder einem sonstigen Beistand zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Im Vordergrund steht nicht die rechtliche Erörterung des Streites zwischen den Parteien, sondern deren jeweiliges Interesse an der streitigen Angelegenheit. Angestrebt wird eine einvernehmliche Lösung, die das Interesse beider Parteien berücksichtigt. Die Schiedsperson ist zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.

Ein Vergleich am Ende der Schlichtungsverhandlung beendet den konkreten Streit zwischen den Parteien. Eine gerichtliche Auseinandersetzung insoweit ist nicht mehr erforderlich. Der geschlossene Vergleich steht einem gerichtlichen Urteil gleich, kann also auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, wenn die Parteien die Leistungen, zu denen sie sich verpflichtet haben, nicht freiwillig erbringen.

In Strafsachen ist die Anrufung des Schiedsamtes vor Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Das Schiedsamt ist hier für die folgenden Delikte zuständig: Hausfriedensbruch, Beleidigung (einschließlich übler Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener), vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses. Daneben kann zugleich Ersatz der durch die Straftat entstandenen Schäden geltend gemacht werden.

Weitere Informationen zum Schiedsamt finden Sie unter www.schiedsamt.de und www.bds-niedersachsen.com sowie www.bds-goettingen.de.

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