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Handelsregister

Das Handelsregister

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen aufgegliedert (§ 3 Abs. 1 HRV).

In Abteilung A (HRA) werden eingetragen (§ 3 Abs. 2 HRV):

● Einzelkaufleute (e.K. / e.Kfm. / e.Kfr.)

● Offene Handelsgesellschaften (OHG)

● Kommanditgesellschaften (KG / GmbH & Co. KG)

In Abteilung B (HRB) werden eingetragen (§ 3 Abs. 3 HRV):

● Aktiengesellschaften (AG)

● Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)

● Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH); zu diesen zählen auch die

haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG (haftungsbeschränkt) /

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt))

● Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

Nähere Informationen zu den einzelnen Rechtsformen erhalten Sie unter www.justizportal.niedersachsen.de unter der Rubrik 'Ratgeber'.

Dem Handelsregister lassen sich vorwiegend folgende Angaben entnehmen:

● Firma des Unternehmens

● Sitz und inländische Geschäftsanschrift

● Gegenstand des Unternehmens (nur im HRB)

● Inhaber bzw. Gesellschafter, ggf. mit Vertretungsbefugnis (jedoch nicht: Aktionäre und GmbH-Gesellschafter)

● Vorstandsmitglieder der AG, Geschäftsführer der GmbH, persönlich

haftende Gesellschafter der KGaA und deren Vertretungsbefugnis

● Prokuristen und deren Vertretungsbefugnis

● Kommanditisten und der Betrag der Kommanditeinlage

● Eröffnung, Einstellung, Aufhebung eines Insolvenzverfahrens

● Auflösung und Erlöschen der Gesellschaft / Firma

● weitere Eintragungen zu Rechtsverhältnissen

Veröffentlichung der Eintragungen

Nahezu alle Eintragungen in das Handelsregister sind öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachungen erfolgen seit dem 01.01.2008 nur noch in elektronischer Form und nicht mehr in einer örtlichen Zeitung. Sie können über das Internet unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de kostenfrei eingesehen werden.

MoMiG

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind zum 01.11.2008 einige grundlegende Veränderungen - vor allem des GmbH-Rechts - eingetreten.

Es wurde insbesondere eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, geschaffen, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Dies soll Wettbewerbsnachteilen der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited entgegenwirken, indem Unternehmensgründungen leichter und schneller vollzogen werden können.

Bei der herkömmlichen GmbH verbleibt es dem bisherigen Mindeststammkapital von 25.000 EUR.

Des Weiteren wurden für unkomplizierte Standardgründungen zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage an das GmbH-Gesetz abgefügt, um die GmbH-Gründung zu vereinfachen und eine zügigere Eintragung in das Handelsregister zu gewährleisten. Bei der Verwendung des Musterprotokolls fallen außerdem geringere Beurkundungskosten beim Notar an.

Inländische Geschäftsanschrift

Darüber hinaus muss seit der Gesetzesänderung neben dem Sitz einer Handelsgesellschaft auch die inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden.

Wenn Sie Ihre Geschäftsräume innerhalb desselben Ortes verlegen ist daher nunmehr auch diese Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 31 HGB).

Für den Fall, dass Sie Ihre Geschäftsanschrift bereits vor Inkrafttreten des MoMiG in einer Handelsregisteranmeldung mitgeteilt haben und sie sich seither nicht verändert hat, ist diese vom Registergericht von Amts wegen ohne besonderen Antrag einzutragen.

Weitere Informationen über das MoMiG erhalten Sie unter www.bmj.bund.de. Das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch (HGB) in der derzeit geltenden Fassung finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.

Hinweise für die Liquidation einer GmbH

Nach §§ 65 Abs. 2 GmbHG haben die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger und in den ggf. weiteren durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Blättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Die Verteilung des Vermögens unter die Gesellschafter richtet sich nach §§ 72, 73 GmbHG. Sie darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und erst nach Ablauf des sog. Sperrjahres vorgenommen werden, das mit der Veröffentlichung beginnt (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Die Liquidation beinhaltet auch steuerrechtliche Obliegenheiten. Zu deren ordnungsgemäßer Erfüllung setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung.

Nach vollständiger Abwicklung ist der Schluss der Liquidation unter Beifügung des Beleges über die Bekanntmachung in notariell beglau­bigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die Gesellschaft wird dann aus dem Handelsregister gelöscht und das Registerblatt geschlossen.

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