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Genossenschaftsregister

Genossenschaftsregister

Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die den Zweck haben, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Mitglied einer Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts (z.B. GmbH, e.V.) oder des öffentlichen Rechts sein.

Im Genossenschaftsregister wird neben der deutschen Form der Genossenschaft auch die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen.

Gründung einer Genossenschaft

Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Diese müssen in einer Gründungsversammlung eine Satzung (Statut) beschließen, die den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes (GenG) entspricht.Der Firma der Genossenschaft muss der Zusatz "eingetragene Genossenschaft" oder "eG" angefügt sein.

Sodann ist die Genossenschaft durch sämtliche Vorstandsmitglieder in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Genossenschaftsregister unter Beifügung der vom GenG vorgesehenen Unterlagen anzumelden.

Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft ihre Rechtsnatur als eingetragene Genossenschaft.

Inhalt des Genossenschaftsregisters

In das Genossenschaftsregister werden u.a. folgende Tatsachen eingetragen:

  • Firma und Sitz
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Angaben zur Nachschusspflicht
  • Vorstandsmitglieder mit Vertretungsregelung
  • Prokuristen und deren Vertretungsbefugnis
  • Eröffnung, Einstellung und Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
  • Auflösung und Erlöschen der Genossenschaft

Veröffentlichung der Eintragungen

Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister, für die eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, können unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de eingesehen werden.

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