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Grundbuchamt

Das Grundbuchamt

Kontakt

Im Rahmen der Öffnungszeiten des Amtsgerichts können Sie das Grundbuchamt unter folgenden Durchwahlen erreichen:

0551/403 -1383, -1384, -1385, -1386, -1388, -1389 und 1361

Sofern Sie bereits ein Aktenzeichen kennen, ist in dem entsprechenden Anschreiben regelmäßig die Durchwahl Ihres zuständigen Ansprechpartners angegeben, die Sie dann direkt anwählen können.

Einsichtnahme / Erteilung von Grundbuchauszügen

Die Einsichtnahme in das Grundbuch, die Urkunden, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ein Grundbuchauszug kann an Notare, Eigentümer und Personen mit Vollmacht des Eigentümers mit nachfolgendem Vordruck beantragt werden

Antrag auf Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch (GS 200).


Die Gebühren für einen Grundbuchauszug betragen:

  • 10,00 € für einen einfachen Ausdruck
  • 20,00 € für einen amtlichen Ausdruck.

Ein Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdruckes kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich, per Telefax (0551/403-1250) oder persönlich (täglich von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr im Justizservice) gestellt werden.
Telefonisch oder per E-Mail sind Anträge nicht möglich.

Die direkte Anforderung von Grundbuchauszügen beim Grundbuchamt des Amtsgerichts ist kostengünstiger und zuverlässiger als auf Internetportalen.


Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung und die elektronische Übermittlung nicht über den gewöhnlichen E-Mail-Verkehr erfolgen kann. Schreiben sind daher zwingend in Papierform einzureichen.

Auch die Übermittlung von Schreiben durch das elektronische Postfach EDDA ist derzeit für das Grundbuchverfahren nicht eröffnet.



Informationen zum automatischen Abrufverfahren für elektronisch geführte Grundbücher in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen hat seit dem 02.12.2002 das automatisierte Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch eingeführt.

Im Rahmen des Abrufverfahrens können die Notarinnen und Notare, Versicherungen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Banken und Sparkassen auch über die Öffnungszeiten der Grundbuchämter hinaus die Grundbücher sämtlicher umgestellter Amtsgerichte Niedersachsens vom Schreibtisch aus am eigenen PC einsehen. Der Gang zum Amtsgericht gehört dann der Vergangenheit an. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach §§ 133 Grundbuchordnung (GBO), 80 ff. Grundbuchverfügung (GBV).

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Website des Oberlandesgerichts Celle.

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